Produkte NILA®- Plast und NILA®- Spray nicht von der Titandioxid – CLP-Verordnung betroffen – keine Gefahrenkennzeichnung notwendig
Die EU-Kommission hat am 4. Oktober 2019 in einer Änderung zur CLP-Verordnung (14. ATP) beschlossen, dass pulverförmiges Titandioxid sowie alle pulverförmigen Produkte, die mindestens ein Prozent Titandioxidpartikel in einer Größe von 10 µm oder kleiner enthalten, als Kanzerogen der Kategorie 2 („Verdacht auf krebserzeugende Wirkung beim Einatmen“) eingestuft werden.
Diese Änderung wurde am 18. Februar 2020 als Delegierte Verordnung (EU) 2020/217 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und trat damit am 9. März 2020 in Kraft. Nach einer 18-monatigen Übergangszeit zum 01. Oktober 2021 ist die Verordnung verbindlich umzusetzen. Die Verordnung gilt ebenfalls im Bereich der Fahrbahnmarkierungsmaterialien, allerdings nicht für Flüssigkeiten und Feststoffe.
Auf Grund der speziellen, vom üblichen Verfahren abweichenden Produktionsweise der dga-Gruppe bei der Herstellung von Straßenmarkierungen sind unsere NILA®- Plast- und NILA®- Spray-Markierungsstoffe von der o.g. Einstufung und von den damit verbundenen, zu treffenden Maßnahmen vollkommen ausgenommen. Denn in einem zusätzlichen Produktionsschritt kapseln wir das Titandioxid sicher in einem aufschmelzbaren Pellet ein. Somit ist das Titandioxid zu jeder Zeit, während der Anwendung und Applikation fest eingebunden, nicht lungengängig und somit auch nicht als krebserzeugend einzustufen.
Eine Gefahrenkennzeichnung mit H 351 (Kann vermutlich Krebs erzeugen) ist bei NILA®- Plast und NILA®- Spray daher nicht notwendig. Die Mitarbeiter sind bei der Verarbeitung unserer Markierungsstoffe somit keinem erhöhten Risiko ausgesetzt.
Bei weiteren Fragen rund um unsere Fahrbahnmarkierungen beraten Sie unsere Mitarbeiter/innen des Vertriebs und der Anwendungstechnik gern.